KI-Kennzeichnungspflicht
2026-03-09
Die europäische KI-Verordnung führt transparenzpflichten für bestimmte KI-Inhalte ein.
Die Nutzung von Systemen der künstlichen Intelligenz nimmt in Unternehmen deutlich zu. Das betrifft auch die Erstellung und Bearbeitung von Texten. Die europäische KI-Verordnung führt deshalb Transparenzpflichten für bestimmte KI-Inhalte ein. Für Betriebsräte stellt sich vor allem die Frage, wann solche Inhalte gekennzeichnet werden müssen und welche organisatorischen Regeln im Betrieb sinnvoll sind.
KI-Texte im betrieblichen Alltag
Unternehmen nutzen Systeme der künstlichen Intelligenz zunehmend zur Erstellung oder Bearbeitung von Texten. Beispiele sind Beiträge auf Internetseiten, Marketingtexte, interne Informationen oder auch Antworten an Kundinnen und Kunden.
Ein Text gilt als durch künstliche Intelligenz erzeugt oder verändert, wenn ein entsprechendes System auf Grundlage von Eingaben einen neuen Text erstellt oder vorhandene Inhalte verändert. Diese Eingaben werden häufig als „Prompts“ bezeichnet. Sie geben dem System vor, welche Inhalte erstellt werden sollen.
Davon zu unterscheiden sind Texte, die vollständig von einer Person selbst verfasst wurden.
Kennzeichnungspflicht nach der KI-Verordnung
Die Kennzeichnungspflichten ergeben sich aus Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung. Sie gelten ab dem 2. August 2026.
Der Grundgedanke der Regelung ist Transparenz. Personen sollen erkennen können, ob ein Inhalt durch künstliche Intelligenz erzeugt wurde.
Die Pflicht richtet sich an den Betreiber eines KI-Systems. Das ist in der Regel das Unternehmen oder die Organisation, die ein solches System im beruflichen Zusammenhang einsetzt.
Eine Kennzeichnung ist nur erforderlich, wenn ein KI-System Text erzeugt oder verändert und dieser Text veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Gemeint sind beispielsweise politische Themen, gesellschaftliche Debatten oder öffentliche Stellungnahmen zu relevanten Fragen.
In vielen Fällen entfällt die Kennzeichnungspflicht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Text vor der Veröffentlichung von einer Person überprüft oder redaktionell kontrolliert wurde und wenn eine natürliche oder juristische Person die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Wenn dies in der Praxis geschieht, wird eine ausdrückliche Kennzeichnung nicht erforderlich sein.
Verhältnis zum Datenschutzrecht
Werden bei der Nutzung eines KI-Systems personenbezogene Daten verarbeitet, gelten zusätzlich die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung. Maßgeblich sind insbesondere die Grundsätze des Art. 5 DSGVO. Die Transparenzpflicht der KI-Verordnung tritt in solchen Fällen neben die bestehenden datenschutzrechtlichen Pflichten
Bedeutung für die Betriebsratsarbeit
Für Betriebsräte ist vor allem relevant, dass der Einsatz von KI-Systemen im Unternehmen häufig Fragen der Mitbestimmung und des Datenschutzes berührt. Systeme, die Texte erzeugen oder verändern, können beispielsweise Teil von Kommunikations- oder Marketingprozessen sein. Sie können aber auch für interne Dokumente oder für die Kommunikation mit Beschäftigten eingesetzt werden.
Betriebsräte sollten darauf achten, dass im Unternehmen klare Regelungen für den Umgang mit solchen Systemen bestehen.
Wichtig ist insbesondere, dass festgelegt wird, wer KI-Systeme einsetzen darf und welche Inhalte nicht mit Hilfe solcher Systeme verarbeitet werden dürfen. Ebenso sollte geregelt sein, wer Inhalte vor einer Veröffentlichung überprüft und wer die Verantwortung für veröffentlichte Texte trägt. Solche organisatorischen Regeln sind nicht nur für die Einhaltung der KI-Verordnung sinnvoll. Sie schaffen auch Transparenz im Betrieb und helfen, Risiken für Beschäftigte und Unternehmen zu vermeiden.
Praktische Hinweise für Betriebsräte
Der Betriebsrat sollte sich zunächst einen Überblick verschaffen, ob Systeme der künstlichen Intelligenz im Unternehmen eingesetzt werden und falls ja´, zu welchen Zwecken sie genutzt werden.
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Falls ja, sind diese Systeme immer mitbestimmungspflichtig.
Weiterhin sollte geklärt werden, ob es feste Verfahren zur Prüfung und Freigabe von Texten gibt, die mit Hilfe künstlicher Intelligenz erstellt wurden. Entscheidend ist, dass eine verantwortliche Stelle benannt ist, die die Inhalte vor der Veröffentlichung prüft.
Schließlich ist es notwendig, den Einsatz solcher Systeme in einer betrieblichen Regelung festzuhalten. Darin sollten etwa Zuständigkeiten, Prüfverfahren und Grenzen der Nutzung festgelegt werden.
Über den Autor
Klaus-Dieter Franzen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schwerpunkte: Kollektives Arbeitsrecht, Datenschutz und KI
Qualifikation: zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB)
Ich kümmere mich seit 1996 um Ihr gutes Recht, regional, national und international. Das kollektive Arbeitsrecht, künstliche Intelligenz und der Datenschutz bilden die zentralen Schwerpunkte meiner Tätigkeit, auch als Referent für Betriebsräte und in fachanwaltlichen Fortbildungen.
Sie haben Fragen?
Wir beraten Sie gerne persönlich zu diesem Thema.