Haftung für KI-Fehler
2026-08-23
Das LG München I hat entschieden, dass Google für falsche Aussagen in einem Suchergebnis mit einer „Übersicht mit KI“ unmittelbar auf Unterlassung haftet, wenn die KI eigenständige rufschädigende Aussagen über ein Unternehmen erzeugt (Landgericht München I vom 28.05.2026 - 26 O 869/26).
Das LG München I hat entschieden, dass Google für falsche Aussagen in einem Suchergebnis mit einer „Übersicht mit KI“ unmittelbar auf Unterlassung haftet, wenn die KI eigenständige rufschädigende Aussagen über ein Unternehmen erzeugt (Landgericht München I vom 28.05.2026 - 26 O 869/26).
Die Entscheidung zeigt auch für die Betriebsratsarbeit ein wichtiges Risiko. KI-Ausgaben dürfen im Betrieb nicht ungeprüft Grundlage für Bewertungen, Personalentscheidungen oder Ermittlungen werden.
Was ist passiert?
Zwei Verlagsunternehmen gingen gegen KI-generierte Suchübersichten von Google vor. Die „Übersicht mit KI“ brachte die Unternehmen mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken und Abo-Fallen in Verbindung. Das Gericht stellte fest, dass Google nicht nur fremde Inhalte auffindbar gemacht hatte. Google hatte die Inhalte durch die KI zusammenfassen, ordnen und bewerten lassen.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das Gericht behandelte die KI-Übersicht nicht wie ein normales Suchergebnis. Die KI stellte Informationen zusammen, formulierte sie neu und gab ihnen einen eigenen Aussagegehalt. Google musste sich diese Aussagen deshalb zurechnen lassen.
Nutzerinnen und Nutzer mussten die verlinkten Quellen nach Auffassung des Gerichts nicht erst selbst prüfen. Eine KI-Antwort wirkt eigenständig. Sie kann plausibel klingen und trotzdem falsch oder verzerrt sein. Genau darin liegt das Risiko.
Was heißt das für die Betriebsratspraxis?
Der Betriebsratsbezug liegt bei der Nutzung von KI im Betrieb.
Arbeitgeber setzen KI-Systeme zunehmend ein, um Informationen über Beschäftigte zusammenzufassen, zu bewerten oder für Entscheidungen vorzubereiten. Das kann Bewerberauswahl, Leistungsbeurteilungen, Compliance-Ermittlungen, Fehlzeitenanalysen, Zielerreichung oder Kündigungsvorbereitungen betreffen.
Der Betriebsrat hat bei technischen Einrichtungen mitzubestimmen, wenn sie dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Dieses Mitbestimmungsrecht gilt auch dann, wenn das System nicht ausdrücklich zur Kontrolle eingeführt wird, aber objektiv dazu geeignet ist.
Der BR sollte deshalb bei der Einführung von KI-Systemen nicht nur nach der Verarbeitung personenbezogener Daten fragen. Er sollte auch klären, welche Aussagen das KI-System erzeugt, welche Quellen es nutzt, wie Fehler erkannt werden und ob die Ergebnisse in Personalprozesse einfließen. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass KI aus vorhandenen Informationen neue Aussagen machen kann. Diese Aussagen können falsch sein und trotzdem erhebliche Wirkung entfalten.
Deshalb ist an diesem Punkt auch immer die Frage zu klären, ob und ggf. die Beschäftigten für Fehler in die Haftung genommen werden können!
Achtet bitte besonders darauf, dass die Ergebnisse kontrolliert werden. KI-Ausgaben dürfen im Betrieb nicht wie feststehende Tatsachen behandelt werden. Das gilt vor allem, wenn Beschäftigte dadurch belastet werden können. Der Arbeitgeber braucht nachvollziehbare Quellen, eine fachliche Prüfung und einen klaren Korrekturweg. Er bleibt für rechtmäßige Personalmaßnahmen verantwortlich.
Im Bewerbungsbereich sind vor allem Auswahlrichtlinien wichtig. Der Betriebsrat muss beteiligt werden, wenn Auswahlrichtlinien aufgestellt werden. Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn Künstliche Intelligenz dabei eingesetzt wird.
Und schließlich ganz wichtig: Der BR muss sich nicht alles allein erarbeiten. Der Betriebsrat kann bei KI-Fragen Sachverständige hinzuziehen. Das BetrVG stellt ausdrücklich klar, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich gilt, soweit der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen muss.
Wichtigste Erkenntnisse für den Betriebsrat:
• KI-Ausgaben können rechtlich als eigene Aussage behandelt werden.
• KI kann neue Aussagen erzeugen, die in den Ausgangsquellen so nicht stehen.
• KI-Ergebnisse dürfen im Betrieb nicht ungeprüft Grundlage für Personalentscheidungen werden.
• § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist häufig der wichtigste Hebel.
• § 80 Abs. 3 BetrVG erleichtert die Hinzuziehung von Sachverständigen bei KI-Fragen.
Konkrete Tipps für das Gremium:
• Verlangt eine vollständige Beschreibung des KI-Systems, der Datenquellen, der Zwecke und der Einsatzbereiche.
• Besteht auf Dokumentation und fachlicher Prüfung, wenn KI-Ausgaben in Personalangelegenheiten genutzt werden.
• Regelt in Betriebsvereinbarungen, dass belastende KI-Aussagen nicht ohne menschliche Prüfung verwendet werden dürfen.
• Sorgt für Korrektur- und Beschwerdewege, wenn KI falsche Aussagen über Beschäftigte erzeugt.
• Begrenzt nach Möglichkeit die Haftung der Beschäftigten!
• Prüft frühzeitig, ob § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 95 BetrVG oder weitere Beteiligungsrechte betroffen sind.
Über den Autor
Klaus-Dieter Franzen
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schwerpunkte: Kollektives Arbeitsrecht, Datenschutz und KI
Qualifikation: zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB)
Ich kümmere mich seit 1996 um Ihr gutes Recht, regional, national und international. Das kollektive Arbeitsrecht, künstliche Intelligenz und der Datenschutz bilden die zentralen Schwerpunkte meiner Tätigkeit, auch als Referent für Betriebsräte und in fachanwaltlichen Fortbildungen.
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