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Arbeitsunfähig heißt nicht amtsunfähig

2026-05-21

Das Gericht trennt zwischen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit und dem Betriebsratsamt.

Wer arbeitsunfähig krank ist, muss nicht arbeiten, das ist noch klar. Wie sieht es aber mit dem Betriebsratsamt aus, darf das kranke BR-Mitglied trotzdem zur Sitzung gehen? Ja, das geht wohl grundsätzlich, so das Hessische LAG mit Beschluss vom 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26.

Was ist passiert

Ein Flugzeugbetanker war seit Dezember 2022 arbeitsunfähig erkrankt und nahm über längere Zeit nicht mehr an Betriebsratssitzungen teil. Im November 2025 teilte er dem Betriebsrat mit, dass er gesundheitlich in der Lage sei, sein Betriebsratsmandat wieder auszuüben. Der Betriebsratsvorsitzende lehnte die Ladung ab und ging weiter von einer krankheitsbedingten Verhinderung aus. Das Mitglied beantragte im Eilverfahren, zur Betriebsratssitzung eingeladen zu werden.

Wie hat das Gericht entschieden

Das Hessische LAG gab dem BR-Mitglied teilweise Recht. Der Betriebsrat musste ihn zu den Sitzungen nach § 29 Abs. 2 BetrVG laden. Ausgenommen waren nur Tagesordnungspunkte, bei denen das BR-Mitglied selbst betroffen war. Maßgeblich war für das Gericht, dass das BR-Mitglied seine Amtsfähigkeit ausdrücklich angezeigt hatte. Ab diesem Zeitpunkt durfte der Betriebsrat nicht mehr ohne Weiteres aus der Arbeitsunfähigkeit auf eine Amtsunfähigkeit schließen.

Was heißt das für die Praxis

Das Gericht trennt zwischen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit und dem Betriebsratsamt. Diese Trennung ist praktisch wichtig. Wer körperlich schwere Arbeit nicht leisten kann, kann gleichwohl in der Lage sein, an Sitzungen teilzunehmen, Sprechstunden wahrzunehmen oder Beschäftigte zu beraten. Nach einer ausdrücklichen Anzeige der Amtsfähigkeit muss der*die Vorsitzende das Mitglied wieder laden. Andernfalls drohen Fehler bei der Besetzung des Gremiums und damit Risiken für die Wirksamkeit von Beschlüssen.

Aber Vorsicht: Anders ist die Lage aber bei vollständig freigestellten Betriebsratsmitgliedern nach § 38 BetrVG. Das BAG hat mit Beschluss vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19 entschieden, dass ein vollständig freigestelltes Mitglied während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit an der Wahrnehmung seines Amts verhindert ist. Bei diesen Mitgliedern tritt die Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit an die Stelle der vertraglichen Arbeitsleistung. Deshalb beurteilt sich die Arbeitsunfähigkeit nach der auszuübenden Betriebsratstätigkeit.

Das heißt: Bei nicht freigestellten Mitgliedern darf Krankheit nicht schematisch mit Amtsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Bei vollständig freigestellten Mitgliedern fallen Arbeitsunfähigkeit und Amtsverhinderung nach der BAG-Linie regelmäßig zusammen.

Wichtigste Erkenntnisse für Betriebsräte:

  • Arbeitsunfähigkeit ist bei nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern kein automatischer Ausschlussgrund.
  • Eine ausdrückliche Anzeige der Amtsfähigkeit beendet die bloße Vermutung der Verhinderung.
  • Der Vorsitzende muss dann wieder ordnungsgemäß nach § 29 Abs. 2 BetrVG laden.
  • Selbstbetroffenheit bleibt ein eigener Ausschlussgrund für einzelne Tagesordnungspunkte.
  • Bei vollständig freigestellten Mitgliedern gilt nach BAG vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19 eine strengere Linie.

Konkrete Tipps für die Praxis

  • Erkrankte Mitglieder sollten schriftlich mitteilen, ob und in welchem Umfang sie ihr Amt wahrnehmen können.
  • Vorsitzende sollten die Anzeige der Amtsfähigkeit dokumentieren.
  • Ersatzmitglieder sollten nur geladen werden, wenn eine Verhinderung tatsächlich nachgewiesen ist.
  • Bei vollständig freigestellten Mitgliedern sollte bei attestierter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich von Amtsverhinderung ausgegangen werden.

Über den Autor

Klaus-Dieter Franzen

Klaus-Dieter Franzen

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Schwerpunkte: Kollektives Arbeitsrecht, Datenschutz und KI
Qualifikation: zertifizierter Datenschutzbeauftragter (DSB)

Ich kümmere mich seit 1996 um Ihr gutes Recht, regional, national und international. Das kollektive Arbeitsrecht, künstliche Intelligenz und der Datenschutz bilden die zentralen Schwerpunkte meiner Tätigkeit, auch als Referent für Betriebsräte und in fachanwaltlichen Fortbildungen.

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